Wechselprozess

Wechselprozess
Art des  Urkundenprozesses mit einigen Besonderheiten (§§ 602–605 ZPO): Der W. ist zulässig für alle Ansprüche aus einem  Wechsel; alle Wechselverpflichteten können gemeinschaftlich in dem  Gerichtsstand des Zahlungsortes oder dem allgemeinen Gerichtsstand eines Beteiligten verklagt werden; die  Klage muss die Erklärung enthalten, dass „im Wechselprozess“ geklagt werden, die Ladungsfrist ist bei Zustellung der Klage an dem Ort des Prozessgerichts auf 24 Stunden, sonst auf drei Tage (statt einer Woche) bei Ladung innerhalb des Landgerichtsbezirks im Anwaltsprozess abgekürzt; Nebenforderungen (Zinsen, Wechselprovision, -kosten) bedürfen keines  Beweises, sondern nur der  Glaubhaftmachung.

Lexikon der Economics. 2013.

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